
AUTOPFAND SCHWEIZ
Terms & Conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen für das Pfandleihgewerbe der FUREGATI FINANCIAL SERVICES AG (nachfolgend Pfandleiher) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Darlehensnehmer (auch als Verpfänder bezeichnet) und dem Pfandleiher. Zur besseren Lesbarkeit verzichtet der Pfandleiher in diesem Dokument und allen weiteren Vertragsdokumenten mit dem Darlehensnehmer auf männlich-weibliche Doppelformen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Versatzpfand (Art. 907 ff. ZGB) sowie die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts. Allgemeine Informationen zur FUREGATI FINANCIAL SERVICES AG (z.B. Name und Adresse, Tätigkeitsfeld, etc.) wie auch zur Pfandleihe sowie weitere im Zusammenhang mit den Geschäftsbedingungen für das Pfandleihgewerbe relevante Informationen, rechtliche Hinweise und Ausführungsbestimmungen sind auf autopfand.ch zu finden.
2. Pfandgegenstande
Es werden nur verkaufs- und gebrauchsfähige Gegenstände als Pfander angenommen. Die Belehnung eines angebotenen Pfandes kann vom Pfandleiher ohne Grundangabe abgelehnt werden.
3. Darlehensnehmer
Grundsätzlich kann jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz gegen Hinterlage eines Pfandes ein Darlehen erhalten. Unmündige oder entmündige Personen sind vom Geschäftsverkehr mit dem Pfandleiher ausgeschlossen. Der Darlehensnehmer hat seine Identität durch einen gültigen amtlichen Ausweis zu belegen.
4. Belehnungshöhe
Die Belehnungshohe wird durch den Pfandleiher festgelegt. Sie wird so angesetzt, dass dem Pfandleiher keine ausserordentlichen Risiken
entstehen.
5. Haftung Darlehensnehmer
Eine persönliche Schuldpflicht des Darlehensnehmers besteht nicht (Art. 910 Abs. 2 ZGB). Der Darlehensnehmer ist dem Pfandleiher aber für einen Schaden voll haftbar, wenn bei Pfandgegenständen nachträglich Mangel festgestellt werden, die ihre Gebrauchsfähigkeit herabmindern oder wenn Dritte Rechte daran geltend machen. Falls Dritte vor der Auslösung bzw. Versteigerung glaubhaft Rechte an Pfandgegenstanden geltend machen, behält sich der Pfandleiher bis zur Klärung der Besitz- bzw. Eigentumsrechte eine Sperrung der Pfandgegenstände vor.
6. Begründung Versatzpfand
Der Darlehensnehmer hat vor Auszahlung des Darlehens einen Schuldschein mit Pfandverschreibung (Versatzschein) zu unterzeichnen. Er anerkennt die Darlehensschuld gemäss den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und erklärt ausdrücklich, dass er an den Vermögenswerten allein wirtschaftlich berechtigt ist und keine Rechte Dritter an den Pfändern bestehen. Das Versatzpfand wird begründet durch die Übergabe des Pfandgegenstandes und Ausstellung des Versatzscheins (Art. 909 ZGB). Eine Haftung des Pfandleihers für die Richtigkeit des auf Versatzschein angegebenen Schätzwertes besteht nicht.
7. Leihgebühr und Darlehenslaufzeit
Für jedes Darlehen wird eine Leihgebühr erhoben, bestehend aus einer Zinsbelastung von 1 Prozent pro Monat und den Gebühren. Die Leihgebühr ist bei der Ruckzahlung oder Erneuerung der Darlehen zu bezahlen. Jedes Darlehen wird 3, 6, 9 oder 12 Monate nach seiner Auszahlung fällig und die Leihgebühr ist ohne Aufforderung zu begleichen.
8. Auslösung Pfandgegenstande
Die Auslösung der Pfandgegenstände erfolgt nach Rückzahlung des Darlehens sowie Zahlung der Leihgebühr unter Rückgabe des Versatzscheins. Der Pfandleiher ist berechtigt, den Vorweiser eines Versatzscheins als zur Auslösung der Pfandgegenstände legitimiert zu betrachten. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der
Vorweiser in rechtmässigem Besitz des Versatzscheins ist.
9. Verlust Versatzschein
Ist dem Darlehensnehmer der Versatzschein abhandengekommen, so hat er den Pfandleiher sofort schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Pfandgegenstände werden daraufhin gesperrt. Kann der Darlehensnehmer den Versatzschein nicht beibringen, so ist er erst nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslosung oder Erneuerung der Pfander berechtigt, wobei er sich über sein Recht auszuweisen hat. Hat die Versteigerung eines Pfandgegenstandes stattgefunden und kann der Versatzschein nicht vorgelegt werden, so wird ein allfälliger Steigerungsüberschuss erst einen Monat nach der Versteigerung ausbezahlt.
Wird der als vermisst gemeldete Versatzschein von dritter Seite vorgewiesen, so ist die Pfandleiher berechtigt, die Herausgabe der Pfänder
während zehn Tagen zu verweigern, um dem Darlehensnehmer allfällige rechtliche Schritte zu ermöglichen.
10. Erneuerung Darlehen
Der Pfandleiher kann Darlehen bei Verfall gegen Rückgabe des Versatzscheins ganz oder teilweise erneuern. Am Steigerungstag sowie am
Vortag werden keine Darlehenserneuerungen vorgenommen und das
Auslösen von Pfändern ist nur noch zum Ausrufpreis zulässig.
11. Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen
Der Darlehensnehmer ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen verantwortlich, was er auf Verlangen dem Pfandleiher dokumentiert.
Der Pfandleiher erbringt Dienstleistungen, wenn sie hierbei die jeweils anwendbaren in- und ausländischen gesetzlichen und regulatorischen
Vorschriften sowie vertraglichen Bestimmungen und internen Vorgaben einhalten kann, z.B. Sanktions- und Geldwäschereivorschriften.
12. Mahnung
Einen Monat nach Fälligkeit des Darlehens wird der Darlehensnehmer schriftlich gemahnt. Erfolgt die Erneuerung oder Auslösung eines Pfandes nach erfolgter Mahnung, so wird eine Mahngebühr berechnet.
Diese Gebühr erhöht sich um allfällig weiter anfallende Kosten, falls die Erneuerung oder Auslösung erst nach Veröffentlichung der Versteigerung erfolgt.
13. Amtliche Versteigerung
Ist das Versatzpfand auf den vereinbarten Termin weder ausgelöst noch verlängert worden, so kann der Pfandleiher nach Ablauf von 10 Tagen seit Fälligkeit, nach vorgängiger schriftlicher Mahnung (inkl. Mitteilung über die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt) des Darlehensnehmers und öffentlicher Ankündigung im kantonalen Amtsblatt, unter Bezeichnung der Versatzscheine, den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen und sich am Erlös befriedigen (Art. 910 ZGB). Bei der Versteigerung bildet die Gesamtforderung des Pfandleihers den Ausrufpreis. Erfolgt kein Angebot in dieser Höhe, so fällt der Pfandgegenstand dem Pfandleiher als Eigentum zu, der ihn auf eigene Rechnung bestmöglich verwertet.
Ein Steigerungsmehrerlös wird dem Vorweiser des Versatzscheins gegen dessen Rückgabe ausbezahlt. Der Anspruch auf den Mehrerlös erlischt nach Ablauf von 5 Jahren vom Verkauf des Pfandgegenstandes an
gerechnet (Art. 911 Abs. 3 ZGB). Ist der Pfandleiher gegenüber einem Darlehensnehmer zu Verlust gekommen, so steht ihr das Recht
zu, den Ausfall vom Mehrerlös eines anderen Pfandverkaufs desselben Darlehensnehmers in Abzug zu bringen (Art. 911 Abs. 2 ZGB).
14. Versicherung
Die Pfandgegenstände werden vom Pfandleiher auf eigene Kosten gegen Elementarschäden, Vandalismus und Diebstahl versichert. Bei Verlust oder Beschädigung des Pfandgegenstandes haftet der Pfandleiher höchstens bis zum Betrag des bei der Verpfändung festgesetzten Schätzwertes.
15. Veräusserung von Pfandgegenständen/Verpfändung des Versatzscheins
Wird ein Versatzschein/Pfandgegenstand vom Verpfänder veräussert, so hat der Erwerber den Pfandleiher davon sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Eigentumsübertragung mit dem Vermerk, ein Rückkaufsrecht sei nicht eingeräumt worden, ist vom Verpfänder auf dem Versatzschein unterschriftlich zu bescheinigen. Versatzscheine können nicht verpfändet werden. Der gewerbsmässige Handel mit Versatzpfändern unter Einräumung eines Rückkaufsrechts wie auch die gewerbsmässige Belehnung von solchen sind nicht statthaft.
16. Auslagerung von Geschäftsbereichen und Dienstleistungen
Der Pfandleiher kann Geschäftsbereiche und Dienstleistungen (z.B. Druck und Versand von Dokumenten des Pfandleihers, Verkauf und Versteigerung nach erfolgloser amtlicher Versteigerung, Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnologien) ganz oder teilweise an Konzerngesellschaften oder Dienstleister im In- und Ausland auslagern. Im Weiteren kann der Pfandleiher auch bisher nicht erbrachte, neue Dienstleistungen an Konzerngesellschaften oder Dienstleister auslagern.
17. Allgemeines
Jede Mitteilung an den Verpfänder gilt als erfolgt, wenn sie durch den Pfandleiher an die letzte schriftlich bekanntgegebene Adresse versandt wurde. Der Verkehr mit Pfändern (Ein- und Auslieferungen) findet ausschliesslich am Sitz der Pfandleiher statt. Ein Versand ist nicht möglich.
18. Datenschutz
Die Daten des Darlehensnehmers unterliegen dem schweizerischen Datenschutzrecht. Der Pfandleiher bearbeitet Daten des Darlehensnehmers zur Abwicklung seiner Leistungen und für eigene oder gesetzlich vorgeschriebene Zwecke. Dazu gehören z.B. Marketing, Marktforschung, Statistik und Planung, Produkteentwicklung und Geschäftsentscheide, die den Darlehensnehmer oder den Pfandleiher betreffen, die Geldwäscherei- und Betrugsbekämpfung, die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten und behördlicher Anordnungen sowie der automatische Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden. Der Pfandleiher gibt Daten des Darlehensnehmers Dritten nur bekannt aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gesetzlicher Rechtfertigungsgründe, behördlicher Anordnungen, zur Auftragsausführung,
mit Einwilligung des Darlehensnehmers, an Konzerngesellschaften zum
Zweck der umfassenderen Betreuung, für Auslagerungen gemäss Ziffer 16 und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Pfandleihers im In- und Ausland erforderlich ist. Dies trifft insbesondere zu bei vom Darlehensnehmer gegen die Pfandleiher angedrohten oder eingeleiteten rechtlichen Schritten oder öffentlichen Äusserungen, zur Sicherung der Ansprüche des Pfandleihers gegenüber dem Darlehensnehmer und zur Verwertung von Versatzpfändern des Darlehensnehmers, beim Inkasso von Forderungen des Pfandleihers gegen den Darlehensnehmer und zur Wiederherstellung des Kontaktes zum Darlehensnehmer nach Kontaktabbruch bei den zuständigen schweizerischen Behörden.
Beziehen sich Datenbearbeitungen auf eine Dienstleistung oder ein Produkt, so gelten sie als vom Darlehensnehmer akzeptiert, wenn er die
Dienstleistung oder das Produkt bezieht. Dieses Einverständnis erstreckt sich auf damit zusammenhängende Datenbearbeitungen für Marketingzwecke, soweit der Darlehensnehmer ihnen nicht widerspricht. Sind Dritte (z.B. Lebenspartner, Berater) von einer Datenbearbeitung mitbetroffen, stellt der Darlehensnehmer deren Einverständnis sicher. Der Schutz von Daten des Darlehensnehmers, die ins Ausland gelangen,
richtet sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Dessen Bestimmungen regeln Zulässigkeit und Umfang einer Bekanntgabe dieser Daten des Darlehensnehmers an Behörden oder weitere Dritte. Der Darlehensnehmer nimmt zur Kenntnis, dass das
Datenschutzrecht in diesen Fällen keinen Schutz
gewährt, und entbindet die Pfandleiher von ihrer Wahrung. Der Pfandleiher verpflichtet Konzerngesellschaften oder im Rahmen
von Auslagerungen gemäss Ziffer 16 auch Dienstleister zur Vertraulichkeit, wenn sie Zugang zu Daten des Darlehensnehmers haben, die Rückschlüsse auf die Identität des Darlehensnehmers ermöglichen.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Darlehensnehmers mit dem Pfandleiher unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht. Erfüllungsort und
Betreibungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist am Sitz des Pfandleihers. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Zuständigkeiten.
V1.1 / 2026
Privacy Policy
Datenschutzerklärung
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig. Diese Datenschutzerklärung informiert Sie darüber, wie Autopfand.ch personenbezogene Daten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) bearbeitet.
Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung Ihrer Daten gemäss dieser Datenschutzerklärung einverstanden.
1. Verantwortlicher
Verantwortlich für die Datenbearbeitung auf dieser Website ist:
Autopfand.ch
FUREGATI FINANCIAL SERVICES AG
Aarenaustrasse 2c
5000 Aarau
Schweiz
E-Mail: info@autopfand.ch
Website: Autopfand.ch
2. Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Daten
Wir bearbeiten personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG).
Zu den bearbeiteten Daten gehören insbesondere:
-
Vorname und Nachname
-
Adresse
-
Telefonnummer
-
E-Mail-Adresse
-
Fahrzeugdaten
-
Angaben zur Finanzierung oder Pfandanfrage
-
Kommunikationsdaten
-
IP-Adresse
-
technische Nutzungsdaten
Die Bearbeitung erfolgt insbesondere:
-
zur Bearbeitung von Anfragen,
-
zur Durchführung vorvertraglicher Massnahmen,
-
zur Vertragsabwicklung,
-
zur Kommunikation mit Kunden,
-
zur Verbesserung unserer Dienstleistungen,
-
zur Gewährleistung der Sicherheit unserer Website.
3. Kontaktaufnahme
Wenn Sie uns per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon kontaktieren, werden Ihre Angaben zur Bearbeitung Ihrer Anfrage gespeichert und bearbeitet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist.
4. Cookies
Unsere Website verwendet Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Endgerät gespeichert werden.
Sie dienen insbesondere:
-
der technischen Funktionalität,
-
der Benutzerfreundlichkeit,
-
der Analyse der Website-Nutzung.
Sie können Cookies in Ihrem Browser jederzeit ganz oder teilweise deaktivieren. Bei deaktivierten Cookies stehen möglicherweise nicht mehr alle Funktionen der Website zur Verfügung.
5. Hosting und Server-Logfiles
Beim Besuch unserer Website werden automatisch technische Daten erhoben und in sogenannten Server-Logfiles gespeichert.
Dazu gehören insbesondere:
-
IP-Adresse,
-
Datum und Uhrzeit des Zugriffs,
-
Browsertyp,
-
Betriebssystem,
-
Referrer-URL,
-
aufgerufene Seiten.
Diese Daten dienen ausschliesslich der Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs sowie der IT-Sicherheit.
6. Analyse- und Drittanbieter-Tools
Unsere Website kann Dienste von Drittanbietern verwenden, insbesondere:
-
Google Analytics
-
Google Maps
-
Google Fonts
Anbieter dieser Dienste ist in der Regel Google Ireland Limited.
Dabei können personenbezogene Daten, insbesondere IP-Adressen, an Server im Ausland übertragen werden. Google bearbeitet Daten gemäss den eigenen Datenschutzbestimmungen: Google Datenschutzerklärung
Sofern möglich, erfolgt die Nutzung mit aktivierter IP-Anonymisierung.
7. Datenweitergabe
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur:
-
wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
-
zur Vertragsabwicklung erforderlich ist,
-
zur Wahrung berechtigter Interessen,
-
oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.
8. Datensicherheit
Wir treffen angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Missbrauch oder Veränderung zu schützen.
9. Aufbewahrungsdauer
Personenbezogene Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies:
-
zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke,
-
aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten,
-
oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
10. Rechte betroffener Personen
Sie haben im Rahmen des geltenden Schweizer Datenschutzrechts insbesondere folgende Rechte:
-
Recht auf Auskunft
-
Recht auf Berichtigung
-
Recht auf Löschung
-
Recht auf Einschränkung der Bearbeitung
-
Recht auf Herausgabe oder Übertragung der Daten
Anfragen können schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden:
11. Änderungen der Datenschutzerklärung
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit anzupassen. Es gilt die jeweils auf dieser Website veröffentlichte Version.
V1.0 2026